Satzung des Vereins

Dorfgemeinschaft Thundorf i.UFr. e.V.

 

 

§ 1 Name und Zweck

 

1. Der Verein führt dem Namen „Dorfgemeinschaft Thundorf i.UFr. e.V.“

 

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und zeitgemäße Fortentwicklung heimatlichen Kulturgutes und Brauchtums, der Denkmalpflege, sowie Schutz und Bewahrung der gewachsenen Kulturlandschaft in der Gemarkung von Thundorf.

 

3. Die Arbeit des Vereins richtet sich weder nach politischen noch wirtschaftlichen Zielen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4. Der Verein „Dorfgemeinschaft Thundorf i.UFr. e.V.“ verwirklicht den Satzungs-zweck durch Förderung kultureller Veranstaltungen des traditionellen Brauchtums.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

 

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

 

7. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege e.V., Ludwigstraße 23, 80539 München.

 

9. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2 Sitz des Vereins und Geschäftsjahr.

 

1. Der Verein hat seinen Sitz in 97711 Thundorf i.UFr.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen:

 

a)    Ordentliche Mitglieder

b)    Ehrenmitglieder

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen (eingetragene Vereine e.V.), sonstige Vereine und Vereinigungen werden, die sich zu den Vereins-zielen bekennen. Mitglieder unter 18 Jahren benötigen zum Vereinsbeitritt die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag, gerichtet an den Vorstand, erforderlich.

 

3. Ehrenmitglied kann nur der werden, der sich um den Verein „Dorfgemeinschaft Thundorf i.UFr. e.V.“ besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1. Freiwilligem Austritt

2. Ausschluss

3. Tod

 

Der freiwillige Austritt soll durch schriftliche Mitteilung beim Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag muss für das laufende Jahr gezahlt werden. Mitglieder, die ohne triftigen Grund ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die das Ansehen des Vereins schädigen, oder mit ihrer Beitragszahlung mehr als 2 Jahre im Rückstand sind, können vom Vorstand ihre Mitgliedschaft entzogen bekommen. Ein Ausschluss bei Beitrags-rückstand ist nur nach vorheriger Mahnung möglich.

 

Mit Austritt oder Ausschluss erlischt der Anspruch dem Verein gegenüber und Vereins-eigentum ist im ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich zurückzugeben. Mitglieder die ausgeschlossen wurden, können in der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend. Der ordentliche Rechtsweg steht jedoch offen.   

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme am Vereinsleben und zur Antragstellung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung berechtigt.

 

2. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur für tatsächlich entstandene Auslagen Erstattungsansprüche.

 

3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, stets die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist. Sie verpflichten sich darüber hinaus, das Vereinseigentum schonend zu behandeln. Bei mutwilliger oder fahr-lässiger Beschädigung kann Schadenersatz verlangt werden.

 

 

§ 7 Beitragspflicht

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird grundsätzlich im Rahmen des Abbuchungsverfahrens erhoben.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)    Der Vorstand

b)    Die Mitgliederversammlung

c)    Zwei KassenprüferInnen

 

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a.    Erste(r) Vorsitzende(r)

b.    Zweite(r) Vorsitzende(r)

c.    SchriftführerIn

d.    SchatzmeisterIn

e.    Stellvertretende(r) SchatzmeisterIn

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder unter Ziffer a bis e erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung.

 

Die Wahl von 2 KassenprüferInnen erfolgt durch Akklamation.

 

Automatisch gehören dem Vorstand an:

 

Die organisierte Jugend kann eine(n) VertreterIn in die Vorstandshaft bestellen.

Ortsvereine, die Mitglied im Verein sind, bestellen eine(n) VertreterIn mit Stimmrecht in den Vorstand.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und weiteren 4 Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes erfordern die einfache Mehrheit und werden vom Schriftführer im Sitzungsprotokoll eingetragen.

 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstands-mitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine(n) Ersatz-vertreterIn zu bestellen.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Vor allem hat er für die Durch-führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins dient.

 

Der Erste und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist. Die Geschäftsführung des Vereins kann bei Arbeitsüberlastung des Ersten Vorsitzenden auch beim Zweiten Vorsitzenden oder beim Schatzmeister liegen.

Dem Vorstand obliegt es, zur Gemeindeverwaltung, zu Behörden und Organisationen gute Beziehungen zu pflegen.

§ 10 Mitglieder und Mitgliederversammlung

 

Vor der Mitgliederversammlung trifft sich der Vorstand zur vorbereitenden Besprechung auf die Mitgliederversammlung. Die Besprechung hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung stattzufinden. Dabei wird die Tagesordnung festgelegt.

 

Zur Mitgliederversammlung sind die Vereinsmitglieder durch den Vorsitzenden, bzw. seinen Stellvertreter schriftlich mindestens 10 Tage vorher zu laden.

 

Nach Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dies hat innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Termin für diese Versammlung ist gemeinsam mit der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern wenigstens 8 Tage vorher schriftlich und durch Veröffentlichung im gemeindlichen Amtsblatt bekanntzugeben.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, außer im Falle des § 14 (Satzungsänderung) und des § 15 (Auflösung) werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll. Anträge sind dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung vorzulegen.  

 

 

§ 11 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

1.    Die Wahl des Vorstandes

2.    Die Wahl der KassenprüferInnen

3.    Die Festsetzung des Jahresbeitrages

4.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.    Die Erledigung der gestellten Anträge

6.    Die Entlastung der Kassenführung

7.    Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Die KassenprüferInnen haben die Richtigkeit der Belege und Buchungen zu überprüfen, nicht aber die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

 

§ 13 Berichterstattung und Entlastung

 

Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.

Der Schriftführer verliest die Protokolle der Sitzungen.

Der Schatzmeister berichtet über Einnahmen und Ausgaben und über den Kassenstand. Entlastung kann ihm nach Anhörung der KassenprüferInnen erteilt werden.

Dem Vorstand und der Geschäftsführung kann Entlastung erteilt werden.

§ 14 Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder-versammlung erfolgen. Ausschlaggebend ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins „Dorfgemeinschaft Thundorf i.UFr. e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Thundorf i.UFr., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Gemeindeteil Thundorf zu verwenden hat.

 

Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 07.12.2013 und mit der Eintragung in das Vereinsregister Kraft.

 

Jedes Mitglied des Vereins „Dorfgemeinschaft Thundorf i.UFr. e.V.“ erhält auf Wunsch eine Ausfertigung dieser Satzung,

 

 

 

Thundorf, den 07.Dezember 2013